Sie möchten das Peer-Educator-Projekt finanziell unterstützen um junge Menschen stark zu machen für eine gesunde und sichere Zukunft? Hier haben wir eine kleine Auswahl an Unterstützungsmöglichkeiten aufgelistet. Sehr gerne beraten wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch.
Förderpaket -S-:
Sie übernehmen die Aufwandsentschädigung für das Gespräch mit einem HIV-Betroffenen, welcher im Rahmen der Ausbildung über die Ansteckung, die Krankheit und die persönlichen Folgen berichtet (1 Stunde = 50,00 Euro)
Förderpaket -M-:
Sie übernehmen die Kosten für die Material-Taschen, die die Verhütungsexperten für ihre Workshops und Öffentlichkeitsaktionen benötigen (75,00 Euro pro Team)
Förderpaket -L-:
Sie übernehmen die Finanzierung von einzelnen Bausteinen der Ausbildung (150,00 Euro)
Förderpaket -XXL-:
Sie übernehmen die Ausbildung und Supervision eines Verhütungsexperten-Teams an einer Schule (3.725,00 Euro)
Spende per Überweisung:
Lebenswandel - Beratung und Training e.V
Stichwort: Die Verhütungsexperten
VR Bank Rhein Neckar eG
Kontonummer: 25266706
Bankleitzahl: 670 900 00
Online-Spende über Betterplace:
http://www.betterplace.org/de/projects/10214-die-verhutungsexperten
Zuwendungsbescheinigung:
Bei einem Betrag bis zu 200 Euro gilt der Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendenquittung und kann beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Spenden über 200 Euro
wird von den Finanzämtern eine gesonderte Zuwendungsbestätigung verlangt. Diese stellen wir Ihnen gerne aus. Vermerken Sie gut leserlich Ihre genauen Adressdaten! Selbstverständlich stellen wir
Ihnen auf Wunsch auch Zuwendungsbestätigungen unter 200,00 Euro aus.
Wichtig zu wissen:
Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Mannheim-Stadt liegt vor und kann auf Wunsch zugesandt werden. Die Körperschaft "Lebenswandel-Beratung und Training
zu neuen Lösungen e.V." ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.